Für Unternehmen in Hamburg bezieht sich der DSGVO-Anwendungsbereich sachlich wie bisher auf Datenverarbeitungsvorgänge, die personenbezogene Daten umfassen.
Diese Verarbeitungsvorgänge sind dann umfasst, wenn sie entweder ganz oder teilweise automatisiert erfolgen.
Alternativ erfolgen diese zwar nicht automatisiert, die Daten werden aber auf einem Dateisystem gespeichert.
Da mittlerweile fast alle Daten elektronisch erfasst werden, umfasst der Anwendungsbereich der DSGVO faktisch alle Datenverarbeitungsvorgänge.
Der Anwendungsbereich der DSGVO bezieht sich räumlich künftig auf Datenverarbeitungsvorgänge von Unternehmen, die Sitz oder Niederlassung in der EU haben.
Neu hinzu kommt, dass sich die DSGVO auch auf alle Personen bezieht, deren personenbezogene Daten erhoben werden, wenn diese sich in der EU befinden und wenn dieser Person Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (Marktortprinzip).
Sie gilt auch, wenn das Verhalten einer Person innerhalb der EU beobachtet wird, unabhängig davon, ob sich diese Person in der EU aufhält.
Für die Anwendbarkeit des Kriteriums „Aufenthaltsort“ kommt es dabei auf die Ausrichtung des jeweiligen Angebotes an.
Gesetzesrang
Im Verhältnis zu anderen nationalen Gesetzen hat die DSGVO direkten Gesetzesrang. Sie geht daher im Regelungsbereich des Datenschutzes den nationalen Gesetzen vor beziehungsweise ersetzt diese (wie das bisherige Bundesdatenschutzgesetz).
Andere Gesetze, die den Datenschutz nur am Rande betreffen, beziehungsweise – wie das IT Sicherheitsgesetz – technisch sichere Ausgestaltungen von IT Infrastrukturen betreffen, bleiben von der DSGVO unberührt.
In manchen Fällen ergänzen sie die DSGVO, da zum Beispiel Art. 25 DSGVO den Datenschutz durch Technikgestaltung regelt und damit Gesetze, die die Datensicherheit betreffen, mit den Regelungen der DSGVO verknüpft. Nur für gewisse Ausnahmebereiche wird es auch künftig eine nationale Regelung zum Datenschutz geben.
Der Entwurf des BDSG-Neu umfasst zum Beispiel den Arbeitnehmerdatenschutz und den Datenschutz der Behörden allgemein und der Strafverfolgungsbehörden, da hier die DSGVO ausdrücklich Raum für nationale Regelungen gelassen hat.